Die Fahrtenschreiberprüfung für Ihr Kraftfahrzeug muss mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchgeführt werden.

Das gilt auch nach jedem Einbau, Reparatur, Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges. Sollte die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweichen oder sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ändern muss die Fahrtenschreiberprüfung ebenfalls durchgeführt werden. Ist der Fahrtenschreiber in einem nicht mehr technisch einwandfreien Zustand, so wird er bei uns durch ein Austauschgerät oder durch eine Reparatur instandgesetzt.